
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anerkennung der Geschäftsbedingungen
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten, solange keine anderen von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Geschäftsbedingungen haben den Vorrang vor etwa bestehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers.
II. Angebot
- Die Angebotsabgabe erfolgt kostenlos und freibleibend. Das Angebot ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung für 30 Tage nach Datum der Ausstellung gültig. Die zum Angebot gehörenden Informationen wie Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Bau-, Fundament- und Anordnungszeichnungen gelten nur als Maßangaben, ohne dass wir für Festigkeit, statische Berechnung oder bauliche Zweckmäßigkeit haften.
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie Kalkulationen, Zeichnungen usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- Für die Auftragsannahme gilt ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerspricht.
III. Lieferumfang
- Für den Umfang der Lieferung gilt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte sind annähernd und nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
IV. Preise und Zahlung
- Die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgt stets unter Zugrundelegung der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise.
- Die Preise gelten ab Werk Gütersloh (bzw. Lager), zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
- Wir sind berechtigt, fertig gestellte Ware ab der Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen.
- Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto Kasse, zuzüglich Mehrwertsteuer, frei unserer Zahlstelle. Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt.
Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, individuelle Zahlungsbedingungen festzulegen. - Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
- Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Nehmen wir auf Wunsch des Kunden bestellte und bereits ausgelieferte, neuwertige Ware ganz oder teilweise zurück, berechnen wir dafür Rücknahmekosten, die dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht.
V. Lieferzeit
- Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen - insbesondere bei Streik und Aussperrung - und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichwohl, ob in unserem Werk oder bei Lieferanten eingetreten - z. B. bei Betriebs- oder Produktionsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich erheblichen Einfluss auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes haben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird dem Besteller in wichtigen Fällen umgehend mitgeteilt. 4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach schriftlicher Inverzugsetzung und einer Nachlieferungsfrist von 2 Wochen eine Verzugsentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu fordern. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5%, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß zum Versand bereit gestellt wurde.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers nicht sofort nach Fertigstellung ausgeführt, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Sollte der Besteller mit der Begleichung von Forderungen aus vorangegangenen Geschäften gleich welcher Art in Verzug sein, sind wir berechtigt die Auslieferung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
- Werden die Ware oder eine Teillieferung auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt und ob darüber hinausgehende Leistungen, wie z.B. Montage, erbracht werden. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Bei der Wahl der Versand- und Verpackungsart werden vom Besteller ausgesprochene Wünsche nach billigem Ermessen berücksichtigt. Nachträgliche Beanstandungen müssen wir ablehnen.
- Angelieferte Gegenstände sind auch bei unwesentlichen Mängeln vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
- Mängelansprüche sind schriftlich geltend zu machen und verjähren bei Neuware in 12 Monaten nach Übergabe an den Besteller. Handelt es sich um gebrauchte Ware, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
- Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Bei Abnahme einzelner Teile oder Komponenten beschränkt sich die Gewährleistung auf die von uns gelieferte Ware.
- Schnittstellenfehler bei der Kommunikation mit Softwareprodukten anderer Anbieter, z.B. durch Softwareupdates, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Weiterhin sind durch Schadprogramme verursachte Probleme von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn die Nacherfüllung durch uns zuvor erfolglos war. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind, soweit nicht anders vereinbart, zur eingehenden Untersuchung an uns zurück zu schicken. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Sollte sich im Zuge einer vom Besteller verlangten Mängelbeseitigung heraus stellen, dass die von uns gelieferten Anlagen und Geräte und/oder unsere Montageleistungen keine Mängel aufweisen, ist der Besteller verpflichtet, den uns entstandenen Aufwand zu ersetzen.
- Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, z.B. bei Glas- und Lackschäden.
- Mängelansprüche sind bei unzutreffenden, fehlerhaften oder unzureichenden Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen wie z.B. Medium, Verunreinigungen des Mediums, Temperatur und Druck ausgeschlossen.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V. der Geschäftsbedingungen vor, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Er ist zum Rücktritt berechtigt, wenn diese Frist von uns nicht eingehalten wird.
X. Recht des Lieferanten auf Rücktritt
- 1Sollten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes V. Nr. 3 dieser Geschäftsbedingungen eintreten, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und bei sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
- Wird uns nach Bestätigung eines Auftrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir die Lieferung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird keine Sicherheitsleistung oder ähnliches erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat die von uns bis dahin erbrachten Aufwendungen zu ersetzen.
XI. Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Haager Konventionen vom 01.07.1964.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten beider Parteien aus dem Vertragsverhältnis ist Gütersloh, unabhängig von der Höhe des Streitwertes. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Zugleich werden hiermit diese Bedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil anerkannt. Diese Vereinbarung gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.























